Vision
Durch Chancengleichheit zu einem selbstbestimmten Leben – jeder Einzelne sieht sich als wichtiger Knotenpunkt in einem weit gespannten Netzwerk
Mission
Durch Hilfestellung die Menschen ermutigen, das Leben engagiert und selbstbewusst, nachhaltig zu verändern. Dabei unterstützen wir lokale Organisationen und Personen bei der Umsetzung ihrer Projekte.
Werte
Die Einzigartigkeit des Einzelnen würdigen, stärken und bewahren, so können wir die Einheit in der Vielfalt entdecken…
Transparenz
Wir garantieren Informationsaustausch und -weitergabe durch schriftliche Berichterstattung aber auch durch persönlichen Kontakt in Form von Besuchen vor Ort.
Über Uns
Verbundenheit entsteht, wenn das ICH seine Einzigartigkeit durch das WIR erfährt. Es symbolisiert die Absicht von Neetiwaaka, durch den Aufbau und die Unterstützung von Projekten ein länderübergreifendes Netzwerk zu schaffen, um die Lebenssituation der Menschen vor Ort zu verbessern. Dies geschieht durch Förderung von Bildungsmaßnahmen, Organisation und Betreuung von Gesundheitsprojekten, Empowerment von Frauen und Straßenkindern. Im Vordergrund steht die Verbesserung ihrer Lebensqualität, Lebenssituation und Ausbildung vor Ort.
Unsere Patenkinder
Mit einer Patenschaft geben Sie einem Kind die Chance, die eigene Lebenswelt nachhaltig zu verbessern und unterstützen damit auch langfristig die Familie und Gemeinde. Zaubern wir gemeinsam ein Lächeln in ihre Gesichter.
Unsere Projekte
Neetiwaaka unterstützt - Medizinische Hilfe
Wir fördern einen kostenlosen Zugang zur Gesundheitsvorsorge. „Making a Difference in Uganda“ (MDU) setzt dies vor Ort um und besucht Gemeinden, um die notwendige medizinische Unterstützung zu bieten
- Behandlung von Krankheiten, Infektionen und Wundversorgung
- HIV Prävention – Risikobewusstsein schärfen – Antidiskriminierung und -stigmatisierung
- Malariatests, Behandlung und Prävention, Ausgabe von Moskitonetzen
- Ausgabe von Mama Kits – Ein medizinisches Versorgungsset um eine sichere Geburt zu gewährleisten.
- Verteilung von Monatshygieneartikel – Set wiederverwendbarer Binden „Periodenarmut“
- Entwurmung, Gesundheits- Hygiene- und Ernährungsberatung.
Folgendes können Sie/kannst du unterstützen,
- Finanzierung von Medikamenten
- Ausgabe von Mama Kits: € 10,- für eine sichere Geburt und einen guten Start ins Leben für Mutter und Baby.
- Verteilung von Monatshygieneartikeln: € 10,- für ein Set wiederverwendbarer Binden für 12 Monate. Ein Beitrag gegen Scham, Ausgrenzung, gesundheitliche Risiken und Periodenarmut.
Neetiwaaka unterstützt - Straßenkinder
Vielfältige Gründe (Armut, Tod der Eltern, Misshandlung) führen dazu, dass Kinder von zu Hause weglaufen. Auf den Straßen von Kampala sind sie konfrontiert mit Unterernährung, Krankheiten, Schlafmangel, Gewalt und Missbrauch.
- Straßenkindern eine Perspektive geben
- Afrisole Creations - handwerkliche Fähigkeiten und Kreativität
- für eine bessere, selbstbestimmte Zukunft
Die Initiative verfolgt das Ziel, das Leben der Straßenkinder und -jugendlichen in Kampala nachhaltig zu verändern.
Der Focus liegt auf der Erzeugung von handgefertigten Schuhen, Pantoffeln
Taschen und dgl. Die Jugendlichen erlangen im Rahmen dieser Ausbildung nicht nur die Fähigkeiten zur Herstellung von handgefertigten Waren, sondern werden auch in ihrer Kreativität, im Selbstwert und Selbstvertrauen gestärkt.
Folgendes können Sie/kannst du unterstützen,
- Ankauf von Lehrbehelfen und Materialien
- Schulungsinitiativen – Trainer - Zertifikat
- Mahlzeiten
Neetiwaaka unterstützt - Frauenförderung
Frauen stehen immer noch vor vielen Hürden, die ein selbstbestimmtes Leben schwierig machen. Daher verfolgen wir das Ziel, Frauen in sozialen sowie wirtschaftlichen Bereichen zu fördern und dadurch ihr Selbstvertrauen zu stärken.
Um dies umzusetzen gibt es eine Partnerschaft mit „LOVE ALIVE UGANDA“ kurz LAU genannt.
Derzeit unterstützen wir die Ausbildung von Frauen zu Schneiderinnen sowie zu Friseurinnen. Ziel ist es, sie so zu qualifizieren, dass sie ihr eigenes kleines Unternehmen gründen können. Die Frauen bekommen nach Abschluss ihrer Ausbildung ein Zertifikat und eine eigene Nähmaschine bzw. einen Haartrockner.
Durch ein Mentoring Programm werden die Frauen dazu ermutigt, ihr Leben selbstbestimmt zu führen und aus traditionellen Geschlechterrollen auszubrechen.
Es werden Empowerment-Workshops zu Frauen- und Kinderrechten, Geschlechterrollen, Aufklärung und Prävention von HIV, sexueller und reproduktiver Gesundheit und Familienplanung angeboten.
Neetiwaaka möchte in Zukunft „LAU“ auch bei dem Vorhaben unterstützen, die Monatshygieneartikel in Eigenproduktion herzustellen.
Dieses Projekt hilft doppelt. Die Menstruation wird aus der Tabuzone geholt und der Verkaufserlös schafft finanzielle Unabhängigkeit.
Folgendes können Sie/kannst du unterstützen,
- Berufliche Aus – und Weiterbildung, Schulungsinitiativen
- Englischunterricht
- Ankauf von Lehrbehelfen und Materialien
Neetiwaaka unterstützt - Bildung
„Es gibt nur eins, was auf Dauer teurer ist als Bildung, keine Bildung“
Ganz im Sinne dieses Zitats von J.F. Kennedy wollen wir „Making a Difference in Uganda“ (MDU) bei der Zusammenarbeit mit dem Queen Mary Kindergarten und der Junior School unterstützen. „Empowerment durch Bildung“ – allen Kindern soll der Zugang zu Bildung ermöglicht werden.
Die Schule befindet sich in Mutungo, nur 5 Gehminuten vom Stützpunkt der Organisation entfernt.
Folgendes können Sie/kannst du unterstützen,
- Bereitstellung von Bildungsmaterialien
- Patenschaften für Kinder - Chancengleichheit
Unser Team
Elke Preininger
Obfrau
Mein dreimonatiger Aufenthalt in Ruanda und Uganda, und die Mitarbeit bei der Hilfsorganisation „Making a Difference in Uganda“ (MDU), haben mich dazu ermutigt den Verein „Neetiwaaka – Netzwerk für Uganda“ zu gründen. Bei meiner Arbeit mit den Menschen vor Ort spürte ich „UBUNTU“ – es bedeutet Verbundenheit. Wie kann ich dies selber besser zum Ausdruck bringen, als mitzuhelfen, die Arbeit lokaler Organisationen nachhaltig zu unterstützen.
Dr. Ulli Fischer
Obfrau-Stellvertreterin
Meine Leidenschaft und mein Engagement bei Neetiwaaka beruhen auf der Verantwortung für diejenigen, die in prekären Verhältnissen aufwachsen. Mein Herz schlägt dabei besonders für die Straßenkinder und die Frauen.
Durch meine Mitarbeit setzte ich mich aktiv dafür ein, Straßenkindern und Frauen Zugang zu Bildung, Nahrung, Gesundheitsversorgung und einem sicheren Zuhause zu ermöglichen. Die Förderung von Frauenrechten, Empowerment und Gleichberechtigung ist mir ein großes Anliegen.
Elisabeth Preininger
Schatzmeisterin
Bei mehreren Reisen nach Afrika konnte ich erleben, wie ideenreich und kreativ die Menschen versuchen, ihre Lebenssituation zu verbessern. Für Neetiwaaka ist es wichtig, die Innovationskraft und den Einsatz der Menschen vor Ort anzuerkennen und zu fördern. Kleine Projekte, mit großer Wirkung auf die Lebensqualität der Familien und Dorfgemeinschaften. Darum engagiere ich mich bei Neetiwaaka.
Barbara Köck
Schatzmeister Stellvertreterin
Neetiwaaka hilft mit großem Engagement aller Beteiligten. Diese Hilfe kommt ohne Umwege bei denen an, die sie benötigen. Dadurch bekommen vor allem Kinder eine Chance auf Bildung und Frauen auf ein selbstbestimmtes Leben.
Michaela Seywald
Schriftführerin
Bildung ist die mächtigste Waffe, um die Welt zu verändern (Nelson Mandela)
Ich engagiere mich bei Neetiwaaka, weil ich der Überzeugung bin, dass Menschen den Zugang zu Bildung zu ermöglichen, die beste und sinnvollste Investition in unser aller Zukunft ist.
Dr. Jasmin Madrutter
Schriftführer Stellvertreterin
Im Wissen darum, dass z.B. Wasser und Medikamente, die wir hier in Österreich als Selbstverständlichkeit hinnehmen, in Uganda keine solche Selbstverständlichkeiten sind, freue ich mich über Neetiwaaka (m)einen Teil zur Verbesserung der Situation beitragen zu dürfen.
Sharon Nabuule
Ansprechpartnerin
Mein Name ist Sharon Nabuule, ich bin ausgebildete Krankenschwester und arbeite bei „Making a Difference in Uganda“, allgemein bekannt als MDU. Die Zeit, die ich bei MDU verbringe, ist eine der schönsten in meinem Leben. Das Lächeln, das ich bei den Menschen bewirken kann, insbesondere bei den benachteiligten Kindern, berührt mein Herz, und ich werde immer mein Bestes geben, um sie lächeln zu sehen.
Joel Kasozi
Vertretung Neetiwaaka vor Ort
Ich bin Joel Kasozi und stolz darauf, Teil von Neetiwaaka zu sein. Ich setze mich leidenschaftlich dafür ein, meinen Landsleuten in Uganda zu helfen, eine Schulbildung zu erhalten.
„Making a Difference in Uganda“ kurz MDU
… ist eine Non-Profit-Organisation, die eine Reihe von Freiwilligenprogrammen in und um Kampala durchführt. MDU arbeitet mit kleinen, lokalen Organisationen zusammen, um die Integrität der Projekte zu gewährleisten und die positive Wirkung zu maximieren. Ziel ist es, die Gesundheit, die Bildung und das Wohlbefinden der Menschen vor Ort zu verbessern.
Gründerin und CEO: Beth Haley
Ansprechpartner: Simon Lutaaya
„Love Alive Uganda“ kurz LAU
… ist eine registrierte lokale Non-Profit-Organisation. Die Mission von LAU lautet: „Fürsorge, Liebe und Unterstützung für mittellose Gemeinschaften und Mutter Natur in Uganda“. LAU hat als gemeinschaftsbasierte Organisation das Drei-in-einem-Programm Frauenförderung, Alphabetisierung und Qualifizierung von Erwachsenen entwickelt und unterstützt Frauen auf ihrem Weg in die Selbständigkeit. In einem Land wie Uganda, in dem Arbeitsplätze ohnehin schwer zu bekommen sind, haben es Frauen noch schwerer.
CEO: Partick M. Sseruwagi
„Afrisole Creations“
…legt den Fokus darauf, das Leben von Straßenkindern und -jugendlichen in Kampala zu verändern. Basierend auf persönlichen Erfahrungen auf der Straße möchten Martin und sein Team anderen in ähnlichen Situationen helfen den Kreislauf der Armut zu durchbrechen und sie auf dem Weg in eine selbstbestimmte Zukunft begleiten. Die Zielgruppe sind Teenager und Jugendliche, eine Altersgruppe, die im herkömmlichen Unterstützungssystem oft übersehen wird. Sie schaffen einen sicheren Raum, bieten umfassende Unterstützung und Ausbildung und fördern Initiativen zur Selbstständigkeit.
Projektleiter: Martinez Owori
Häufig gestellte Fragen
- Wie kann ich spenden und wofür?
- Was passiert mit meiner Spende und welche Kosten fallen an?
- Wie kann ich sicher sein, dass mein Geld direkt in das von mir unterstützte Projekt fließt?
- Kann ich die Projekte besuchen, die ich unterstütze, bzw. ist es möglich, sich mit dem Patenkind zu treffen?
- Spendenmöglichkeit über: einen Mitgliedsbeitrag, konkrete Projekte, Patenschaften - (bitte kontaktieren Sie uns persönlich)
- Vereinsstatuten
- Wie kann ich Vereinsmitglied werden?
Wie kann ich spenden und wofür?
Sofern kein konkretes Projekt ausgewählt wurde, kann jeder Betrag, entweder über Direktüberweisung, oder die Donorbox, an uns gespendet werden. Dieser wird dann nach Bedarf zugeteilt.
Was passiert mit meiner Spende und welche Kosten fallen an?
Um Überweisungskosten gering zu halten, werden die Spendenbeträge für ein Projekt gesammelt überwiesen. Wir erheben keine Verwaltungskosten.
Wie kann ich sicher sein, dass mein Geld direkt in das von mir unterstützte Projekt fließt?
Wir überprüfen die Organisationen mit welchen wir zusammenarbeiten und verlangen einen jährlichen Finanzbericht. Abgesehen davon wird für alle gekauften Güter oder Dienstleistungen ein Beleg verlangt. Wir stehen für eine transparente und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit unseren Partnern.
Kann ich die Projekte besuchen, die ich unterstütze, bzw. ist es möglich, sich mit dem Patenkind zu treffen?
Ja, ein Besuch ist immer möglich, gerne auch über das Freiwilligen-Programm von MDU (siehe Homepage)
Spendenmöglichkeit über: einen Mitgliedsbeitrag, konkrete Projekte, Patenschaften - (bitte kontaktieren Sie uns persönlich)
Eine Mitgliedschaft steht grundsätzlich jeder Person offen, die sich mit unseren Vereinszielen identifiziert und unsere Projekte unterstützen möchte. Die Mitgliedschaft ist freiwillig und kann jederzeit beendet werden. Alle Mitglieder sind bei der Mitgliederversammlung stimmberechtigt.
Vereinsstatuten
Statuten des Vereins
„Neetiwaaka – Netzwerk für Uganda“
Präambel
Verbundenheit entsteht, wenn das ICH seine Einzigartigkeit durch das WIR erfährt. Es symbolisiert unsere Absicht durch den Aufbau und die Unterstützung von Projekten ein länderübergreifendes Netzwerk zu schaffen, um die Lebenssituation der Menschen vor Ort zu verbessern. Dies geschieht durch Förderung von Bildungsmaßnahmen, Organisation und Betreuung von Gesundheitsprojekten, Förderung von Gesundheitspflege, Hygiene- und Ernährungsmaßnahmen, Empowerment – besonders von Frauen. Im Vordergrund steht die Verbesserung ihrer Lebensqualität, Lebenssituation und Ausbildung vor Ort.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- 1. Der Verein führt den Namen ”Neetiwaaka“- Network for Uganda“.
- 1. Er hat seinen Sitz in 9552 Steindorf und erstreckt seine Tätigkeit auf
die ganze Welt.
- 1. Die Errichtung von Zweigvereinen kann zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein.
§ 2: Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im Sinne der §§34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) Der Zweck besteht in der ganzheitlichen Förderung und Betreuung von Waisen- und benachteiligten Kindern, Straßenkindern, jungen Erwachsenen, Frauen und anderen vulnerablen Personengruppen.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Finanzielle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- 1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- 2. Als ideelle Mittel dienen
- a. Eingebrachte Zeit und Engagement
- b. Errichtung einer Website und sonstiger elektronischer Medien
- c. Veranstaltungen aller Art, wie z.B.: Benefiz-Veranstaltungen, Flohmärkte
- d. Wettbewerbe, Yoga, Wanderungen
- e. Diskussionsabende, Vorträge, Präsentationen, Mitteilungsblätter
- f. Vermittlung von Volunteers
- g. Der Verein bedient sich zur Durchsetzung seiner Zwecke vor Ort verschiedener Hilfspersonen und Organisationen (Erfüllungsgehilfen), die wie durch sein eigenes Wirken handeln.
- h. Ver Verein ist berechtigt unter Einhaltung der Bestimmungen, Geldmittel an andere Organisationen weiterzuleiten.
- 3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
- a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
- b. Subventionen und Förderungen
- c. Sponsor Gelder
- d. Spenden, Sammlungen -in finanzieller Form und als Sachspenden, Schenkungen,
- e. Erträge aus Vereinsveranstaltungen und sonstigen Fundraising-Veranstaltungen
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- 1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- 1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Zwecke des Vereins ausdrücklich anerkennen und fördern und die ideellen Werte des Vereins mittragen, sowie juristische Personen werden.
- 2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- 2. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- 2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- 2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monat/e vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- 3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist, länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
- 4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
- 5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- 1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
- 2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- 3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- 4. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
§ 9: Generalversammlung
- 1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
- a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- d. Beschluss der Rechnungsprüfer / eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
binnen vier Wochen statt.
- 2. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer, oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
- 3. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, per Brief oder E-Mail einzureichen.
- 4. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- 5. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
- 6. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- 7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- 8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/ die Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a. Beschlussfassung über den Voranschlag;
- b. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- e. Entlastung des Vorstands;
- f. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
- g. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
- h. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- i. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11: Vorstand
- 1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in.
- 2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- 3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- 4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- 5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- 6. Den Vorsitz führt der Obmann/ die Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- 7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.8) und Rücktritt (Abs. 9).
- 8. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- 9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- 1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
- 2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
- 3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;
- 4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
- 5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
- 6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- 1. Der Obmann/ die Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den Obmann/ die Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- 2. Der Obmann/ die Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns/ der Obfrau oder des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (Vermögenswerte Dispositionen) des Obmanns/ der Obfrau oder des Kassiers /der Kassiererin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
- 3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- 4. Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann/ die Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- 5. Der Obmann/ die Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- 6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- 7. Der Kassier/ die Kassiererin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- 8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns/ der Obfrau, des Schriftführers / der Schriftführerin oder des Kassiers /der Kassiererin ihre Stellvertreter/innen.
§ 14: Rechnungsprüfer
- 1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
- 2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- 3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 7 bis 9 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- 1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- 3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins, Wegfall des begünstigten Zwecks
- 1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- 2. Im Falle der freiwilligen oder behördlichen Auflösung des Vereins, sowie Wegfall des begünstigten Zwecks, ist das verbleibende Vermögen nach Abzug der Passiva für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dem Verein Making a Difference in Uganda e.V. (MDU) oder einer Organisation, welche die gleichen oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt zufallen.
Wie kann ich Vereinsmitglied werden?
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